Wissenswertes zum Kündigungsschutz

Was ist Kündigungsschutz?

Grundsätzlich sind Verträge und damit auch Arbeitsverhältnisse frei kündbar. Unter Kündigungsschutz versteht man die Regelungen und Gesetze, die die Möglichkeit der Kündigung einschränken oder ausschließen. Eine besondere Form des Kündigungsschutzes für Arbeitsverhältnisse ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, können nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Es gilt nur für Arbeitsverhältnisse in Betrieben von einer bestimmten Größe, nämlich mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern ohne Auszubildende, wobei Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt werden, § 23 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz. Auf Altarbeitsverhältnisse, d.h. die seit dem 01.01.2004 bestanden, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn nach dem 31.12.2003 im Betrieb des Arbeitgebers durchgängig regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2004 begonnen haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Wann ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam?

In § 1 Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Kündigung „nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“, § 1 Kündigungsschutzgesetz (sogenannte personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung). Eine betriebsbedingte Kündigung ist insbesondere dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die sogenannte „Sozialauswahl“ nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, d.h. „wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat“ (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Zudem ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitnehmer mit entsprechenden Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können.

Gibt es noch weitere Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung?

Weitere Unwirksamkeitsgründe sind eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist. Rechtswidrig und damit unwirksam ist eine Kündigung auch, wenn sie sittenwidrig ist. Auch ist eine Kündigung wegen Betriebsübergangs unwirksam. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam.
Was ist Sonderkündigungsschutz?
Für bestimmte Personengruppen, z.B. Schwangere und Mütter im Mutterschutz, Arbeitnehmer in der Elternzeit, für Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder besteht Sonderkündigungsschutz, d.h. eine unterschiedlich abgestufte Form der Unkündbarkeit.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses werden rechtswirksam, wenn ihre Unwirksamkeit nicht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht geltend gemacht wird. Diese Frist gilt für Kündigungen in Kleinbetrieben, d.h. mit in der Regel maximal 10 Arbeitnehmern ohne Auszubildende. Die 3-Wochenfrist gilt für alle Kündigungsschutzklagen, d.h. auch für Klagen, mit denen Unwirksamkeitsgründe, die nicht im Kündigungsschutzgesetz geregelt sind, geltend gemacht werden. Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der 3-Wochenfrist beim Arbeitsgericht eingeht. Wird die Klagefrist versäumt, wird die Kündigung rechtswirksam, auch wenn sie rechtswidrig ist. Trifft den Kläger an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden, kann er innerhalb einer Frist von 2 Wochen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellen.

Welcher Kündigungsschutz besteht bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung?

Die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung muss ebenfalls durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb der 3 Wochen-Frist geltend gemacht werden. Eine fristlose Kündigung ist wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der nach den Umständen des Einzelfalls und Abwägen der beiderseitigen Interessen das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar macht, § 626 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung muss zudem innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, wenn dem Kündigungsberechtigten die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind. Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.