Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Sofern sie mit ihrem Anwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, richten sich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden die Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat . Der sogenannte Gegenstandswert (auch Streit- oder Verfahrenswert genannt) ist nicht identisch mit der Vergütungsforderung ihres Anwalts, sondern nur Orientierungshilfe zur Bemessung der Gebühren.

Der Gegenstandswert ergibt sich häufig aus dem Wert ihrer Forderung. Verlangen sie beispielsweise wegen eines Unfalls einen Schadensersatz über € 5.000,00, beträgt der Gegenstandswert ebenfalls € 5.000,00.

Der Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens errechnet sich regelmäßig aus den in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erzielten Nettoeinkünften beider Ehegatten. Möchten sich beispielsweise die Eheleute Müller scheiden und verdient Herr Müller monatlich € 3.000,00 netto und Frau Müller monatlich € 1.000,00 netto, beträgt der Gegenstandswert € 12.000,00. Den Gegenstandswert setzt das Gericht im Scheidungsverfahren fest. Im Einzelfall sind Abzüge möglich. Beispielsweise kann das Gericht für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor der Verdreifachung des Monatseinkommens einen Abzug von ca. € 250,00 vornehmen.

Der Gegenstandswert einer Unterhaltsangelegenheit ergibt sich regelmäßig aus dem Jahreswert der Unterhaltsforderung. Fordert Frau Müller von Herrn Müller Trennungsunterhalt in einer Höhe von monatlich € 1.000,00, beträgt der Gegenstandswert somit € 12.000,00.

Haben sie den Gegenstandswert ermittelt, ist weiterhin zur Bemessung der Anwaltskosten der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend.

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit in einer zivilrechtlichen Angelegenheit kann der Anwalt beispielsweise für den Schriftverkehr mit dem Gegner eine sogenannte Geschäftsgebühr zu einem Gebührensatz zwischen 0,5 bis 2,5 erheben. Im Normalfall liegt der Gebührensatz der Geschäftsgebühr bei 1,3. Fordern sie beispielsweise € 5.000,00, haben sie für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Anwalts im Normalfall € 434,20 (€ 334 x 1,3) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu zahlen. Kann der Fall außergerichtlich mit Hilfe ihres Anwalts durch einen Vergleich erledigt werden, fällt zusätzlich noch eine sogenannte Einigungsgebühr zu einen Gebührensatz von 1,5 an.

Bleibt es außergerichtlich bei einer Erstberatung, dürfen die Kosten bei einem Verbraucher, auch bei hohen Gegenstandswerten, € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen.

Kann die Angelegenheit außergerichtlich nicht geklärt werden, entstehen in zivilgerichtlichen Verfahren regelmäßig eine sogenannte Verfahrensgebühr (für den Schriftverkehr) und eine sogenannte Terminsgebühr (für die Gerichtsverhandlungen). In erster Instanz wird für die Verfahrensgebühr ein Gebührensatz von 1,3 und für die Terminsgebühr ein Gebührensatz von 1,2 erhoben. War ihr Anwalt in dieser Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit regelmäßig zur Hälfte (maximal zu einem Gebührensatz von 0,75) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Kann das Verfahren mit Hilfe ihres Anwalts ohne Urteil durch einen Vergleich erledigt werden, fällt zusätzlich noch eine sogenannte Einigungsgebühr zu einen Gebührensatz von 1,0 an.

Gebührentabelle:

Wert bis zu € 1,00 RA-Gebühr
500,00 49,00
1.000,00 88,00
1.500,00 127,00
2.000,00 166,00
3.000,00 222,00
4.000,00 278,00
5.000,00 334,00
6.000,00 390,00
7.000,00 446,00
8.000,00 502,00
9.000,00 558,00
10.000,00 614,00
13.000,00 666,00
16.000,00 718,00
19.00000 770,00
22.000,00 822,00
25.000,00 874,00
30.000,00 955,00
35.000,00 1036,00
40.000,00 1.117,00
45.000,00 1.198,00
50.000,00 1.279,00
65.000,00 1.373,00
80.000,00 1.467,00
95.000,00 1.561,00
110.000,00 1.655,00
125.000,00 1.749,00
140.000,00 1.843,00
155.000,00 1.937,00
170.000,00 2.031,00
185.000,00 2.125,00
200.000,00 2.219,00
230.000,00 2.351,00
260.000,00 2.483,00
290.000,00 2.615,00
320.000,00 2.747,00
350.000,00 2.879,00
380.000,00 3.011,00

 

Abweichend von den gesetzlichen Gebühren können sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung mit ihrem Anwalt u.a. eine Zeitvergütung oder Pauschalvergütung vereinbaren. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten darf die vereinbarte Vergütung geringer sein als die gesetzliche Vergütung.

Die Kosten eines ersten Beratungsgesprächs dürfen bei einem Verbraucher grundsätzlich € 190,00 (zzgl. MwSt.) nicht überschreiten. Bereits bei der ersten Beratung sollten sie mit ihrem Rechtsanwalt über die voraussichtlichen Kosten ihrer Angelegenheit sprechen.

Sofern sie im Besitz einer Rechtschutzversicherung sind, sollten sie vorab klären, ob ihre Rechtschutzversicherung die Kosten ihrer Angelegenheit übernimmt.

Bei geringem Einkommen und Vermögen können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) in Anspruch nehmen.