Häufige Irrtümer im Erbrecht

Erbe bin ich erst, wenn ich die Erbschaft annehme!

Falsch. Erbe bin ich in der Sekunde des Todes des Erblassers. Will ich die Erbschaft nicht, muss ich die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss formwirksam (vgl. § 1945 BGB) und fristgerecht (vgl. § 1944 BGB) gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen. Im Einzelfall kann die Erbschaftsannahme u.a. wegen Irrtums über die Formbedürftigkeit oder Fristgebundenheit der Ausschlagung angefochten werden. Bei Problemen in diesem Zusammenhang sollten sie sich unbedingt rechtzeitig an einen Fachmann wenden.

Sofern sie über den Nachlass nicht hinreichend informiert sind und primär aus Angst vor Schulden eine Ausschlagung der Erbschaft in Erwägung ziehen, sollten sie sich auch über die möglichen Alternativen zur Haftungsbeschränkung, wie beispielsweise Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz, beraten lassen.

Wenn ich verheiratet bin, erbt mein Ehegatte allein!

Ohne eine entsprechende Erbeinsetzung in einem Testament oder Erbvertrag ist diese Aussage regelmäßig falsch!

Sofern sie ihren Ehegatten im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags nicht zum Alleinerben eingesetzt haben, gilt das gesetzliche Erbrecht, wonach der länger lebende Ehegatte nur dann Alleinerbe ist, wenn der verstorbene Ehegatte weder Abkömmlinge (also Kinder und Enkelkinder) noch Eltern, Geschwister (oder Abkömmlinge der Geschwister) oder Großeltern hinterlassen hat.

Beispiel:
Die Eheleute Gudrun und Max Schmitt sind im gesetzlichen Güterstand (d.h. in Zugewinngemeinschaft) verheiratet. Sie haben keine Kinder. Ihre Eltern sind beiderseits schon verstorben. Max hatte einen Bruder, Erwin, der ebenfalls bereits verstorben ist und einen Sohn hinterlassen hat, zu dem Max bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Max stirbt ohne Testament. Wer erbt? Max wird kraft Gesetzes (§ 1931 I BGB) in Erbengemeinschaft zu ¾ von seiner Ehefrau und zu ¼ von dem Sohn seines Bruders Erwin beerbt.

Ein Testament ist nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wurde!

Falsch. Ein Testament kann man auch privatschriftlich, d.h. ohne Notar, wirksam errichten. Das privatschriftliche Testament ist wirksam, wenn es vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben wurde. Bei einem privatschriftlichen Ehegattentestament genügt es, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich schreibt und danach beide Ehegatten unterschreiben.
Die Unterschrift sollte sowohl beim Einzeltestament als auch beim Ehegattentestament den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Außerdem sollte aus dem Testament das Datum und der Ort der Niederschrift hervorgehen. Sofern man sicher stellen möchte, dass nach dem Tod das privatschriftliche Testament an die richtige Adresse gelangt, kann man das Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben.

Das Nachlassgericht teilt den Nachlass und kümmert sich um die Pflichtteilsansprüche!

Falsch. Das Nachlassgericht ist zuständig für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, d.h. des Testaments oder des Erbvertrags des Verstorbenen und darüber hinaus auf Antrag für die Erteilung eines Erbscheins. Im Erbschein werden nur die Erbquoten festgestellt und nicht die Art und Weise der Teilung des Nachlasses. Können sich die Erben über die Teilung der Erbschaft nicht verständigen, müssen sie sich mittels Erbteilungsklage, die regelmäßig beim Landgericht einzureichen ist, auseinandersetzen. Nur in Fällen, in denen zwischen den Miterben bezüglich der Teilung der Erbschaft kein Streit besteht, kann das Nachlassgericht auf Antrag bei der Teilung der Erbschaft durch die Anfertigung eines Teilungsplans behilflich sein (§§ 363 ff FamFG). Auch der Pflichtteilsberechtigte muss sich selbst um die Berechnung und Durchsetzung seines Anspruchs kümmern. Hierbei wird ihm das Nachlassgericht nicht behilflich sein. Kann er sich mit den Erben außergerichtlich nicht einigen, wird er seinen Anspruch regelmäßig vor dem Landgericht mittels Pflichtteilsklage klären müssen.

Vermögen, das der Verstorbene zu Lebzeiten verschenkt hat, spielt bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle!

Häufig falsch. Schenkungen können nicht nur bei der Pflichtteilsberechnung sondern auch bei der Erbteilung eine erhebliche Rolle spielen.

Der häufigste Fall im Pflichtteilsrecht ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB). Hat der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann regelmäßig der Pflichtteilsberechtigte von den Erben, hilfsweise von dem Beschenkten, einen Ausgleich in Geld verlangen, wobei der Wert der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs pro Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, mit 10 % weniger berücksichtigt wird. Sind zehn Jahre zwischen der Schenkung und dem Erbfall verstrichen, bleibt die Schenkung regelmäßig unberücksichtigt. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit der Auflösung der Ehe, was dazu führt, wenn die Ehe erst durch den Tod endete, dass Schenkungen an den länger lebenden Ehegatten ohne jede Frist zu berücksichtigen sind. Auch bei Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist die 10 Jahresfrist häufig nicht relevant, da der Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig dazu führt, dass die Frist auf die Dauer der Niebrauchsberechtigung des Erblassers nicht zu laufen beginnt.

Ausgenommen von der Pflichtteilsergänzung sind sogenannte Anstandsschenkungen, d.h. Schenkungen durch die der Erblasser, Zitat § 2330 BGB: „einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen“ hat.

In der Praxis besteht häufig Streit darüber, ob überhaupt eine Schenkung vorlag, denn nur die Schenkung führt zum Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wurden Gegenleistungen vereinbart, kommt es auf den Wert der Gegenleistungen an. Im Streitfall ermitteln Sachverständige den Wert der Leistung und Gegenleistung. Bei einem auffallend groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geht die Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen Hinweis von einer zumindest teilweisen Schenkung aus, so dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem unentgeltlichen Teil der Zuwendung zu zahlen ist.