Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht
Was ist ein Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine Geldanspruch, den ich als pflichtteilsberechtigte Person gegen den oder die Erben geltend machen kann, weil ich als Pflichtteilsberechtigter entweder
• nach dem Testament oder Erbvertrag des Erblassers nichts erhalte, also enterbt wurde (§ 2303 BGB)
• oder ich im Testament oder Erbvertrag nur ungenügend am Nachlass berücksichtigt wurde, d.h weniger erhalte als mir als Pflichtteil zusteht (§ 2305 BGB)
• oder ich im Testament oder Erbvertrag als Erbe im Sinne von § 2306 BGB beschränkt oder beschwert wurde, wobei ich dann zur Pflichtteilsforderung die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen muss. Ob die Voraussetzung des § 2306 BGB in ihrem Fall tatsächlich vorliegt, sollten sie unbedingt vor einer Ausschlagung der Erbschaft überprüfen lassen.
Darüber hinaus gibt es noch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB), der mir als Pflichtteilsberechtigter zustehen kann, wenn ich infolge einer Schenkung des Erblassers aus dem Nachlass weniger erhalte, als mir als Pflichtteil zugestanden hätte, wenn der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass wäre. Das Gesetz sieht bezüglich der Pflichtteilsergänzung einige Einschränkungen vor, weshalb in diesen Fällen eine fachkundige Beratung empfehlenswert ist.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Als Pflichtteilsberechtigte kommen ausschließlich der Ehegatte, die Kinder, die Enkelkinder und die Eltern des Verstorbenen in Betracht.
Der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Dagegen sind die Enkelkinder und Eltern des Erblassers nur ausnahmsweise pflichtteilsberechtigt.
Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder und Enkelkinder hinterlassen hat.
Das Enkelkind ist nur pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers von dem das Enkelkind abstammt, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits vorverstorben ist.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§2303 I BGB). Zur Berechnung der Pflichtteilsquote ist daher zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, also das was der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag kraft Gesetzes geerbt hätte. Diese Berechnung ist nicht immer einfach und soll hier nur für die Fälle dargestellt werden, die in der Praxis häufiger vorkommen.
Fall 1:
Der Erblasser ist im gesetzlichen Güterstand (d.h. Zugewinngemeinschaft) verheiratet und hinterlässt neben der Ehefrau zwei Kinder. Die Eheleute haben sich im Rahmen eines Testaments gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wie hoch ist die Pflichtteilsquote der Kinder?
Jedes Kind kann als Pflichtteil 1/8 des Nachlasswertes des verstorbenen Elternteils verlangen. Ohne Testament wäre der Erblasser zur Hälfte von seiner Ehefrau (1/4 Erbteil + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich) und zu je ¼ von seinen Kindern beerbt worden, weshalb die Pflichtteilsquote der Kinder jeweils 1/8 beträgt. War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet, geht ohne Testament oder Erbvertrag kraft Gesetzes die Hälfte des Nachlasses an den länger lebenden Ehegatten (1/4 Erbteil + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich) und die andere Hälfte zu gleichen Teilen als gesetzlicher Erbteil an die Kinder des Erblassers, so dass je nach der Anzahl der Kinder die Pflichtteilsquote der Kinder zu ermitteln ist.
Fall 2
Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet (d.h. ledig, verwitwet oder geschieden) und hinterlässt ein Kind. In seinem Testament hat er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Wie hoch ist die Pflichtteilsquote des Kindes?
Das Kind kann als Pflichtteil die Hälfte des Nachlasswertes des verstorbenen Elternteils verlangen. Ohne Testament wäre der Erblasser kraft Gesetztes allein von seinem Kind beerbt worden, weshalb die Pflichtteilsquote bei ½ liegt. Ohne Testament oder Erbvertrag wird der nicht verheiratete Erblasser kraft Gesetzes allein von seinen Kindern beerbt. Bei mehreren Kindern erben diese zu gleichen Teilen.
Wurde die Pflichtteilsquote ermittelt, ist diese zu bewerten. Der Pflichtteilsanspruch berechtigt nur zur Geldforderung, weshalb die Pflichtteilsquote in einen Geldbetrag „umzurechnen“ ist. Hierzu muss der Pflichtteilsberechtigte wissen was der Erblasser an Vermögen und Verbindlichkeiten hinterlassen hat.
Regelmäßig ist der Pflichtteilsberechtigte nicht über den Bestand des Nachlasses informiert, weshalb er zur Berechnung seiner Pflichtteilsforderung auf die Mitwirkung der Erben angewiesen ist.
Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben u.a. Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen und zwar durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, in dem der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Erblassers aufzuführen ist. Neben allen Aktiva (wie bspw. Immobilien, Bankguthaben, Sammlungen und Lebensversicherungen) sind auch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. Dies sind neben den Schulden des Erblassers auch die durch den Erbfall selbst entstandenen Verbindlichkeiten, wie beispielsweise die Beerdigungskosten.
Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Auskünfte, beispielsweis durch Vorlage von Kontoauszügen, belegt werden. Einen entsprechenden Beleganspruch sieht das Pflichtteilsrecht nicht vor. Dennoch werden in der Praxis regelmäßig Belege vorgelegt und zwar insbesondere dann, wenn die Angelegenheit möglichst außergerichtlich und einvernehmlich geklärt werden soll.
Darüber hinaus stehen dem Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs noch weitere Ansprüche zur Seite, wie beispielsweise der Anspruch auf Vorlage einer Wertermittlung bezüglich einzelner Nachlassgegenstände (insbesondere Immobilienvermögen), der Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, das von einem Notar aufgenommen wurde und der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, bei konkreten Zweifeln bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte über den Nachlassbestand.
Verjährt mein Pflichtteilsanspruch?
Ja. Für den die Pflichtteilsansprüche nach § 2303 und § 2305 BGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB grundsätzlich zum Abschluss des Jahres in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Testament oder Erbvertrag erfahren hat. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Beschenkten (§2329 BGB) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 2332 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers. Bei konkreten Problemen zur Verjährung sollten sie unbedingt einen Fachmann einschalten, da es in diesem Zusammenhang einige Besonderheiten zu beachten gibt.