Wissenswertes zum Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingeleitet. Den Scheidungsantrag kann man wirksam nur über einen Rechtsanwalt stellen.
Den Scheidungsantrag sollte man erst dann stellen, wenn auch die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen. Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass die Eheleute zum Zeitpunkt ihrer Anhörung durch den Familienrichter mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Ist dies nicht der Fall, bzw. bestreitet dies der andere Ehegatte und kann der Antragsteller die Trennung beispielsweise durch Zeugen nicht beweisen, wird der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen. Zusätzlich zum Ablauf des Trennungsjahres ist erforderlich, dass die Ehe gescheitert ist. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, wird das Scheitern der Ehe kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet (§ 1566 I BGB), d.h der Familienrichter wird die Ehe ohne weitere Ermittlungen scheiden. Stimmt der andere Ehegatte nicht zu, muss der Familienrichter klären, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Erklärt der Antragsteller, dass er in keinem Fall die Ehe fortführen möchte und kann er dies für den Familienrichter nachvollziehbar begründen (beispielsweise wegen einer neuen Partnerschaft), wird die Ehe regelmäßig auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eheleute bereits länger als drei Jahre getrennt leben. Bei einer Trennung über drei Jahre kann die Ehe ohne weitere Begründung geschieden werden.
Sobald der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingegangen ist, wird der Familienrichter entscheiden, ob er in ihrer Angelegenheit einen frühen ersten Termin zur Anhörung der Eheleute bestimmt oder ob er vor ihrer Anhörung zunächst die Auskünfte zum Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) einholt, was zumindest in unserer Region der Regelfall ist. Sofern sie den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags nicht wirksam ausgeschlossen haben und zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als drei Jahre verheiratet sind, hat der Familienrichter im Scheidungsverfahren auch ohne Antrag die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen. Hierzu wird ihnen der Familienrichter den sogenannten Fragebogen zum Versorgungsausgleich zur Vervollständigung übersenden. In diesem Fragebogen haben sie ihre Rentenversicherungen anzugeben. Anhand ihrer Angaben wird der Familienrichter dann die zuständigen Rentenversicherer anschreiben und Auskunft über den Wert ihrer Versorgung verlangen.
Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich werden dem anderen Ehegatten regelmäßig mit dem Scheidungsantrag zur Erledigung übersandt. Sofern der Familienrichter bereits vor einer Klärung des Versorgungsausgleichs einen Termin zur Anhörung (nicht Scheidung!) bestimmt, wird er dies den Verfahrensbeteiligten mitteilen. Andernfalls wird das Familengericht den anderen Ehegatten (sog. Antragsgegner) zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sofern der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen möchte und außer der Scheidung und dem Versorgungsausgleich nichts über das Familiengericht geregelt werden soll (was häufig der Fall ist), benötigt nach dem Verfahrensrecht (§ 114 IV FamFG) der Antragsgegner für das Scheidungsverfahren keinen eigenen Anwalt. Es genügt, dass er dem Familiengericht schriftlich mitteilt, dass auch er geschieden werden möchte und dass er sich zeitnah um die Auskünfte zum Versorgungsausgleich kümmert. Sollte der andere Ehegatte allerdings selbst einen eigenen Antrag stellen wollen oder möchten die Eheleute im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung schließen, müssen regelmäßig beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.
Regelmäßig gibt es zur Scheidung der Ehe und zum Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) nur einen Gerichtstermin, der häufig nicht länger als 10 Minuten dauert. In diesem Termin wird sie der Familienrichter fragen seit wann sie voneinander getrennt leben und ob sie nach wie vor die Scheidung verlangen, bzw. der Scheidung zustimmen. Weiterhin wird der Familienrichter die Auskünfte zum Versorgungsausgleich erläutern, die ihnen regelmäßig vor diesem Termin zur Durchsicht übersandt werden. Die Auskünfte und Berechnungen zum Versorgungsausgleich sind für den Laien kaum verständlich, weshalb sie bei Fragen einen Anwalt oder Rentensachverständigen einschalten sollten. Zudem können sie sich bei Fragen auch an die Beratungsstellen des Rentenversicherers wenden.
Sofern im Scheidungsverfahren zusätzlich zur Ehesache und zum Versorgungsausgleich keine Anträge (beispielsweise zur Regelung des Nachscheidungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs) gestellt werden und es im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich keine Probleme gibt, die es beispielsweise geben kann, wenn ein Ehegatte die zum Versorgungsausgleich erforderlichen Unterlagen auf Anforderung des Familiengerichts oder des Rentenversicherers nicht oder nicht rechtzeitig beibringt, wird ihre Ehe üblicherweise in 5 bis 7 Monaten nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens geschieden. Die Verfahrensdauer ist auch wesentlich von der Belastung des Familienrichters abhängig, weshalb zur Verfahrensdauer keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind. Haben sie im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam auf den Versorgungsausgleich verzichtet, was der Familienrichter zu überprüfen hat, dauert das Verfahren üblicherweise nur wenige Wochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eheleute bei Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre verheiratet sind und beide keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen.